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Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft

Sie wollen Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG) führen? Die Anerkennung als Rechtsanwaltsgesellschaft erfordert in diesem Fall eine Zulassung.

Beschreibung

  Wenn Ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten und die Rechtsform Ihres Unternehmens eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine UG haftungsbeschränkt ist, müssen Sie als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen sein. Sind Sie als Aktiengesellschaft organisiert, können Sie sich als Rechtsanwaltsgesellschaft zulassen, sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, die die Rechtsprechung in Anlehnung an § 59c ff BRAO entwickelt hat. Nach der erfolgreichen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft erhalten Sie eine Zulassungsurkunde und eine Zulassungsbestätigung. 

Voraussetzungen

  Unternehmensgegenstand ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. Diese Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. Die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte muss grundsätzlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehen. Anteile der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Dritte gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden. Die geschäftsführenden Personen müssen grundsätzlich mehrheitlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein. Die Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als geschäftsführende Personen, Personen mit Prokura oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind unzulässig. Die Gesellschaft darf sich nicht in Vermögensverfall befinden. Es besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft. Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Unternehmensgegenstand ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. Diese Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. Die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte muss grundsätzlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zustehen. Anteile der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Dritte gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden. Die geschäftsführenden Personen müssen grundsätzlich mehrheitlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein. Die Unabhängigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als geschäftsführende Personen, Personen mit Prokura oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind unzulässig. Die Gesellschaft darf sich nicht in Vermögensverfall befinden. Es besteht eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft. Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Gesellschaft entspricht den Erfordernissen der §§ 59 c, 59 e und 59 f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 59 j BRAO) ist nachgewiesen oder es liegt eine vorläufige Deckungszusage vor. 

Verfahrensablauf

  Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Rechtsanwaltskammer. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Rechtsanwaltskammer ein. Die Rechtsanwaltskammer prüft die Zulassungsvoraussetzungen. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, wird die Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen und erhält eine Zulassungsurkunde. Mit der Zulassung wird die Rechtsanwaltsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Rechtsanwaltskammer. Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Rechtsanwaltskammer ein. Die Rechtsanwaltskammer prüft die Zulassungsvoraussetzungen. Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, wird die Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen und erhält eine Zulassungsurkunde. Mit der Zulassung wird die Rechtsanwaltsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Wenn sämtliche Zulassungsvoraussetzungen gegeben sind, erhalten Sie eine entsprechende Nachricht und die Zulassungsurkunde. 

Fristen

  Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen. 

Unterlagen

  Die in Ihrem Fall erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, insbesondere können dies folgende sein: Gründungsurkunde (Kopie) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage (Kopie) Gesellschafterliste nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) (beglaubigte Kopie) Gesellschafterbeschluss über die Bestellung der geschäftsführenden Personen, gegebenenfalls auch von Personen mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten (Kopie) Anstellungsverträge der geschäftsführenden Personen, der Personen mit Prokura und der Handlungsbevollmächtigten (Kopie) Bescheinigung der jeweiligen Berufskammer über das Bestehen der Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kopie) Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr Die in Ihrem Fall erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular, insbesondere können dies folgende sein: Gründungsurkunde (Kopie) Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine vorläufige Deckungszusage (Kopie) Gesellschafterliste nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) (beglaubigte Kopie) Gesellschafterbeschluss über die Bestellung der geschäftsführenden Personen, gegebenenfalls auch von Personen mit Prokura und Handlungsbevollmächtigten (Kopie) Anstellungsverträge der geschäftsführenden Personen, der Personen mit Prokura und der Handlungsbevollmächtigten (Kopie) Bescheinigung der jeweiligen Berufskammer über das Bestehen der Mitgliedschaft der Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Kopie) Nachweis über die Zahlung der Verwaltungsgebühr ­Ausgefülltes Antragsformular ­Fragebogen zum Antragsformular
 

Gebühren

  Für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an. Für die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft fallen Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung der zuständigen Rechtsanwaltskammer an. Die Kosten des Verfahrens betragen: Rechtsanwaltskammer Kassel: 767,00 Euro Rechtsanwaltskammer Frankfurt: 500,00 Euro 

An wen kann ich mich wenden?

  an die für Ihren Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer. Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln 

Was muss ich wissen?

  Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig. Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrages, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. 

Bearbeitungsdauer

  Ihr Antrag wird innerhalb von 3 Monaten geprüft. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Gegen einen ablehnenden Bescheid kann binnen Monatsfrist nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (§ 112a Absatz 1, § 112c Absatz 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), § 74 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). 

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Freigabevermerk Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ;Bundesministerium für Justiz und VerbraucherschutzFreigabedatum 27.10.2021;27.10.2021Zurück zur Übersicht