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Dienstleistungen A-Z

Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beantragen

Wenn Sie als Apotheke apothekenpflichtige Arzneimittel versenden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Online Prozesse

Online-Dienste
  • Erlaubnisse und Genehmigungen für den Apothekenbetrieb

    Mehr erfahren
Beschreibung der Online-Dienste Das Antragsformular finden Sie im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt unter „Apotheken“

Beschreibung

  Der Versand von apothekenpflichtigen Arzneien ist erlaubnispflichtig. Für jede öffentliche Apotheke, über die Sie als Apothekeninhaberin oder Apothekeninhaber apothekenpflichtige Arzneimittel versenden möchten, benötigen Sie eine eigene Versandhandelserlaubnis. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss Ihre Versandapotheke bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. Beispielsweise: Ihr Versandhandel erfolgt aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb ein Qualitätssicherungssystem ist vorhanden, das bedeutet unter anderem: das Arzneimittel wird so verpackt, transportiert und ausgeliefert, dass die Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt die Auslieferung erfolgt an die bei der Bestellung mitgeteilte Person; es kann sich um eine namentlich benannte Person oder einen benannten Personenkreis handeln die Beratung durch das pharmazeutische Personal erfolgt in deutscher Sprache Sie versenden das verfügbare Arzneimittel grundsätzlich innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Bestellung Sie nutzen ein System zur Sendungsverfolgung die Zweitzustellung ist kostenfrei für den Versand haben Sie eine Transportversicherung abgeschlossen In Hessen benötigt der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer Apotheken eine (1) Versandhandelserlaubnis, die für alle betriebenen Apotheken gilt. 

Voraussetzungen

  Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen. Ihre öffentliche Apotheke hat eine Betriebserlaubnis. Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang ist vorhanden. Wenn die Arzneimittel im elektronischen Handel, also über das Internet vertrieben werden, müssen entsprechende Einrichtungen und Geräte vorhanden sein. Hinweis: Alle Arzneimittelhändler, die einen Webshop betreiben, sind in einem zentralen Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM einzutragen. 

Fristen

  Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden. 

Unterlagen

  Nachweis der Betriebserlaubnis für die Apotheke Versicherung des Antragstellenden, die Anforderungen an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen Falls Sie für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume nutzen möchten, müssen Sie folgende Angaben und Nachweise zu den zusätzlichen Betriebsräumen machen: Größe Beschaffenheit Einrichtung Funktion maßstabsgerechte Grundrisspläne Mietvertrag Der Nachweis der Betriebserlaubnis für die Apotheke wird nur benötigt, sofern diese nicht durch die Behörde ausgestellt wurde, die den Antrag auf Versandhandel bearbeitet. 

Gebühren

  Verwaltungsgebühr: 150,00 Euro 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
 

Was muss ich wissen?

  Soweit die zuständige Behörde die Versandhandelserlaubnis erteilt, gibt sie diese Information an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weiter. Das BfArM veröffentlicht Informationen über zugelassene Versandapotheken in einem nationalen Register. Als Versandapotheke sind Sie verpflichtet, das vorgegebene EU-Sicherheitslogo auf Ihrer Webseite abzubilden. Ein Klick auf das Logo führt zu den Angaben des Webshop-Betreibers im Register. Dies dient der Verbraucherorientierung über zugelassene Versandapotheken in der Europäischen Union (EU).EU-Sicherheitslogo Das EU-Sicherheitslogo finden Sie auf Webseiten von Internet-Arzneimittelhändlern, die im Versandhandels-Register erfasst sind. Für sich allein besitzt es noch keine Aussagekraft. Aber mit drei einfachen Schritten verringern Sie das Risiko, auf Webseiten unseriöser Anbieter zu bestellen:
 

Bemerkung

   

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Zuständig ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP). 

Verwandte Lebenslagen

  • Erlaubnisse und Genehmigungen

    Von der Fahrschule über die Gaststätte bis hin zum Waffenhandel – für einige Geschäftsbetriebe und Tätigkeiten beziehungsweise die Ausübung bestimmter Berufe benötigen Sie besondere Genehmigungen. Sie brauchen eine spezielle Erlaubnis? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und PflegeFreigabedatum 19.02.2026Zurück zur Übersicht