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Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Lebenspartnerschaft - Aufhebung

Wenn Sie Ihre Lebenspartnerschaft beenden wollen, können Sie die Aufhebung Ihrer Lebenspartnerschaft beantragen.

Beschreibung

  Eine Lebenspartnerschaft kann vom Gericht unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden. Für die Antragstellung beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin bzw. an einen Rechtsanwalt. Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner benötigt keine rechtsanwaltliche Vertretung, wenn sie oder er der Aufhebung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will. Im gerichtlichen Verfahren wird geprüft, ob einer der Aufhebungsgründe vorliegt. 

Voraussetzungen

  Sie leben seit einem Jahr getrennt und wollen beide die Aufhebung oder es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen wieder hergestellt werden kann oder Sie leben bereits drei Jahre getrennt oder Sie leben noch nicht ein Jahr getrennt, die Fortsetzung der Partnerschaft wäre aber für Sie aus Gründen, die in 

Verfahrensablauf

  Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin muss in Ihrem Namen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen. Das Gericht stellt den Aufhebungsantrag Ihrer Lebenspartnerin oder Ihrem Lebenspartner zu. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Aufhebungsantrag werden die Lebenspartner in der Regel zu den Aufhebungsvoraussetzungen persönlich angehört. Sofern die Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Familiengericht die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch Beschluss aussprechen. 

Fristen

  Keine 

Unterlagen

  In der Regel müssen hierfür vorgelegt werden: Ihr Lichtbildausweis die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihre Rechtsanwältin oder Ihre Rechtsanwalt von Ihnen benötigt. 

Gebühren

  Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Kosten des Gerichts, § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) jeweils Berechnung nach der Höhe des Gegenstandswerts (einkommens und vermögensabhängig) bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden Das Gericht ordnet in der Regel eine Kostenaufhebung an. Dies bedeutet, dass jeder der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt. Haben die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner eine andere Vereinbarung über die Kosten getroffen, kann das Gericht dieser ganz oder teilweise zustimmen. Bei der Zurückweisung des Aufhebungsantrags muss die Antragstellerin oder der Antragsteller alle Kosten tragen. Tipp: Konkrete Auskünfte über die im Verfahren entstehenden Kosten erhalten Sie bei Ihrem Rechtsanwalt oder Ihrer Rechtsanwältin. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
 

Bearbeitungsdauer

  Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt 

Zuständigkeit

  Das für Sie gemäß § 270 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 122 FamFG zuständige Amtsgericht – Familiengericht – ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt. 

Organisationseinheiten

Ansprechpartner

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  • Scheidung

    Wie läuft die Scheidung einer Ehe oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ab? Was ist zu tun, damit ein Scheidungsurteil aus dem Ausland in Deutschland rechtskräftig wird? Wer ist an der Klärung von Unterhaltsansprüchen beteiligt und der Aufteilung von Hab und Gut.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium der JustizFreigabedatum 22.06.2021Zurück zur Übersicht