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Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Eine Versammlung anzeigen

Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten möchte, muss diese spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (= Einladung von Teilnehmern und Teilnehmerinnen oder Aufruf über unterschiedliche Medien) bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Beschreibung

  Wenn Sie eine Versammlung veranstalten möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Nach Eingang Ihrer Anzeige bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und gegebenenfalls auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen. Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt. 

Voraussetzungen

  Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet die Versammlung. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, wird sie von der Person geleitet, die für die Vereinigung handlungsbefugt ist. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person oder mehreren Personen übertragen. Veranstalten mehrere Personen oder Vereinigungen eine Versammlung, bestimmen diese die Versammlungsleitung. Gibt es keine Person oder Vereinigung, die die Versammlung veranstaltet, soll die Versammlung eine Versammlungsleitung bestimmen. Die Versammlungsleitung ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde. Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. 

Verfahrensablauf

  Sie übermitteln ihre Anzeige der Versammlung an die zuständige Behörde schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mündlich vor Ort. Bei einer telefonischen Anzeige kann die zuständige Behörde verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder mündlich unverzüglich nachzuholen. Die Anzeige ist an keine Form gebunden. Unabhängig davon, ob Sie die Anzeige schriftlich, elektronisch, telefonisch oder mündlich erstellen, müssen folgende Informationen enthalten sein: Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der anzeigenden Person Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der Person, die die Versammlung leiten soll. Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind die persönlichen Daten der vorgesehenen Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort, Zeit und Thema Bei Aufzügen den geplanten Streckenverlauf. Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der vorgesehenen Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Wenn Sie die Anzeige online einreichen möchten: Sie müssen sich nicht registrieren oder einen Account erstellen. Sie füllen die Pflichtfelder des Onlinedienstes aus. Sie erhalten eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse. Wenn Sie die Anzeige postalisch einreichen möchten: Sie schreiben zum Beispiel mit einer Mustervorlage ihre Anzeige und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit. Sie senden die Anzeige dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein. Anschließend: Die zuständige Behörde bearbeitet ihre Anzeige und leitet diese gegebenenfalls mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können. Soweit es nach Art und Umfang der Versammlung erforderlich ist, erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen. Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen. Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den Veranstalter zurückgeschickt. Die Anzeige wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit Beschränkungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben. Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für den Beschränkungsbescheid bekannt sein. 

Fristen

  Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen. 

Unterlagen

  Keine 

Gebühren

  keine 

An wen kann ich mich wenden?

  Die für den Versammlungsort zuständige allgemeine Ordnungsbehörde, bei Gemeinden unter 7.500 Einwohnern die Kreisordnungsbehörde. 

Was muss ich wissen?

  Die zuständige Behörde kann nach Kooperationsgesprächen mit anderen beteiligten Behörden eine Beschränkung der Versammlung erlassen oder ein Versammlungsverbot aussprechen, wenn durch die Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind, die diese Maßnahmen rechtfertigen. Darüber ist ein Bescheid zu erstellen, der vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden kann. 

Bearbeitungsdauer

  4 bis 24 Stunden 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch gegen Beschränkungen oder Verbot Klage oder Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht 

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  • Engagement und Beteiligung

    Bürgerschaftliches Engagement ist ein Grundpfeiler der Demokratie, schafft Lebensqualität und prägt den Gemeinsinn. In diesem Bereich finden Sie relevante Informationen und Unterstützungsangebote für eine aktive Beteiligung.Mehr erfahren
Urheber Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN)Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und HeimatschutzFreigabedatum 01.09.2025Zurück zur Übersicht