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Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen.

Beschreibung

  Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen. Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten: Personenbedingten Betriebsbedingten Verhaltensbedingten Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist. Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei: ordentlichen Kündigungen, außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie Änderungskündigungen. Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise: Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens Erfüllung der Beschäftigungspflicht Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person: Art und Schwere der Behinderung, Alter, persönliche Verhältnisse die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden. Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht. Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht. Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden. Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte: selbst kündigt, weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet, das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat, bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. 

Voraussetzungen

  Anerkennung als schwerbehinderter Mensch: es muss vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt worden sein. Gleichstellung: bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 muss die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit erteilt worden sein. 

Fristen

  Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben. 

Unterlagen

  Schwerbehindertenausweis Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (wird vom Integrationsamt bei Beschäftigten angefordert. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf dieses Dokument) Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit Tätigkeitsbeschreibung ausführliche Begründung der Kündigungsabsicht 

Gebühren

  keine 

An wen kann ich mich wenden?

  Ihr regionales Integrationsamt. 

Bearbeitungsdauer

  Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Entscheidung des Integrationsamtes innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung durch das Integrationsamt, gilt die Zustimmung als erteilt. Zustimmung zur ordentlichen Kündigung: Entscheidung des Integrationsamtes innerhalb eines Monats, wenn denn dem Integrationsamt alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können. Im Mittel beträgt die Bearbeitungsdauer bundesweit 7 Wochen. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht 

Zuständigkeit

  Ihr regionales Integrationsamt. 

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und SozialesFreigabedatum 09.10.2024Zurück zur Übersicht