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Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen

Wenn Ihre Beschäftigten unter besonderem Kündigungsschutz stehen, ist eine Kündigung nur in wenigen Ausnahmen möglich. Sie müssen dann bei der zuständigen Landesbehörde die Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen.

Beschreibung

  Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen. Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz: Frauen während ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung Personen in Elternzeit, Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz eine pflegebedürftige angehörige Person pflegen und dafür die entsprechende (teiweise) Freistellung in Anspruch nehmen. Pflegezeit und Pflegefamilienzeit können Sie zusammen maximal 24 Monate je pflegebedürftige, angehörige Person nehmen. Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen: Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden. Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Jedoch frühestens: 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist. Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann. 

Voraussetzungen

  Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden. Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der 3 Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen. 

Fristen

  Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. 

Unterlagen

  Antrag für die Zulässigkeitserklärung Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt. 

Gebühren

  Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand berechnet. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Regierungspräsidium. 

Was muss ich wissen?

  Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Sowohl die betroffenen Personen wie auch die Antragsteller können gegen die Zustimmung der Kündigung Klage erheben. 

Zuständigkeit

  Zuständig sind die Regierungspräsidien. 

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Freigabevermerk Hessische Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und SozialesFreigabedatum 01.10.2024Zurück zur Übersicht