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Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

Die befristete Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Veranstaltung zur Schaustellung von Personen, kann auf Antrag verlängert werden. Näheres erfahren Sie hier.

Beschreibung

  Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf einer Erlaubnis, die befristet erteilt werden kann. Wurde eine befristete Erlaubnis erteilt, kann eine Verlängerung beantragt werden. Für diese Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen, wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis. 

Voraussetzungen

  Voraussetzungen für die Verlängerung der Erlaubnis sind: Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt. 

Fristen

  Die Verlängerung gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6 a Abs. 2 GewO) (Genehmigungsfiktion). Die Frist kann seitens der zuständigen Behörde einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. 

Unterlagen

  Kopie des Personalausweises oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung Antrag mit Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung Antrag auf Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt O) Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (BelegArt 9) Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes eventuell Handelsregisterauszug eventuell Baugenehmigung eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume Die befristete persönliche Erlaubnis zur Schaustellung von Personen, aus welcher die Befristung sowie der Grund für die Befristung ersichtlich ist. 

Gebühren

  Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. In Hessen berechnet sich die Gebühr in der Regel nach Zeitaufwand. 

An wen kann ich mich wenden?

  Ordnungsamt/Gewerbeamt der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer ist je Behörde unterschiedlich und abhängig davon, ob Sie bei Beantragung alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorlegen können. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch 

Zuständigkeit

  Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk Sie das Gewerbe ausüben. In der Regel ist dies dieselbe Behörde, welche Ihnen die Erlaubnis erteilt hat. 

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    Vom Fischfang über den Schießstand bis zum Zahnarzt – bestimmte Gewerbe müssen angemeldet werden. Sie wollen eine Tätigkeit anmelden oder suchen nach Informationen? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
  • Erlaubnisse und Genehmigungen

    Von der Fahrschule über die Gaststätte bis hin zum Waffenhandel – für einige Geschäftsbetriebe und Tätigkeiten beziehungsweise die Ausübung bestimmter Berufe benötigen Sie besondere Genehmigungen. Sie brauchen eine spezielle Erlaubnis? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlicher RaumFreigabedatum 11.06.2024Zurück zur Übersicht