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Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen

Sie können einmalige Bedarfe wie zum Beispiel die Erstausstattung einer Wohnung oder für ein Baby nicht selbst finanzieren? Dann können Sie hierfür einmalige Leistungen bei Ihrem zuständigen Sozialamt beantragen.

Online Prozesse

Online-DiensteBeschreibung der Online-Dienste Formulare vorhanden: Ja Schriftform erforderlich: Nein Formlose Antragsstellung möglich: Ja Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Beschreibung

  Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie in folgenden besonderen Situationen zusätzlich zu den Regelbedarfen einmalige Bedarfe erhalten. Leistungen für einmalige Bedarfe können Sie auch erhalten, wenn Sie keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen und den einmaligen Bedarf nicht selbst finanzieren können. Die einmaligen Bedarfe umfassen: Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte, beispielsweise: bei erstmaligem Bezug einer eigenen Wohnung nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung bei einer Erstanmietung nach Verbüßung einer längeren Haftstrafe nach einem Wechsel aus einer Gemeinschaftsunterkunft bei Verlassen eines Frauen- oder Männerhauses nach Trennung und Hausratteilung Erstausstattung für Bekleidung, beispielsweise: nach einem Wohnungsbrand oder Überschwemmung bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Dazu zählt auch eklatanter Gewichtsverlust aufgrund von Krankheit nach Obdachlosigkeit Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt: Erstlingsausstattung Umstandskleidung Anschaffung von Möbeln und sonstigen Gegenständen wie Wickeltisch mit Auflage, Kinderbett mit Matratze, Kinderbadewanne, Kinderwagen mit Zubehör Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen Miete von therapeutischen Geräten, beispielsweise Förderung des Eigenanteils bei Kostenübernahme durch die Krankenkasse sowie unter Umständen auch, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt. Wie alle Leistungen der Sozialhilfe setzen einmalige Leistungen finanzielle Hilfebedürftigkeit voraus. Wenn Sie nicht allein leben, werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Haushaltsmitglieder berücksichtigt, sofern sie gemeinsam wirtschaften. Hierzu zählen zum Beispiel: Erwerbseinkommen Unterhaltsleistungen Renteneinkünfte Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken. Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel: kleinere Barbeträge und Geldvermögen je Erwachsenem: 10.000 EUR je Kind: 500 EUR ein angemessenes Hausgrundstück ein angemessenes Kraftfahrzeug Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht mindernd berücksichtigt. Bis auf wenige Ausnahmefälle erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträume. 

Voraussetzungen

  Sie sind hilfebedürftig, können also Ihren einmaligen Bedarf nicht aus eigenen finanziellen Mitteln und Kräften vollständig decken, und Sie haben die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht oder sind über 18 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Das ist der Fall, wenn Sie länger als 6 Monate nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten, oder sind unter 15 Jahren alt und leben zusammen mit Personen, die selbst Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten, beispielsweise mit Ihren Eltern, oder in einem Haushalt mit Ihren Großeltern oder in Verwandtenpflege, ohne dass Ihnen Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe gewährt werden. Sie sind keine Studierende oder kein Studierender beziehungsweise keine Auszubildende oder kein Auszubildender. Sie erhalten kein: Bürgergeld, also die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 

Verfahrensablauf

  Wenn Sie einmalige Bedarfe geltend machen wollen, sollten Sie Leistungen zunächst beantragen und den Bewilligungsbescheid abwarten, bevor Sie Geld ausgeben. Nur so können Sie sichergehen, dass Ihr einmaliger Bedarf auch erstattungsfähig ist. Sofern Sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, müssen Sie sogar einen Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe stellen. 

Unterlagen

  gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung Nachweise einer befristeten oder dauerhaften vollen Erwerbsminderung Einkommensnachweise, beispielsweise: Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss Vermögensnachweise, beispielsweise Kontoauszüge Sparguthaben Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe Nachweise über Ausgaben: Miethöhe und Mietzahlung Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten Unterlagen über Versicherungsbeiträge Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also: Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, zum Beispiel: aktuelle Kontoauszüge Scheidungsurteile Verträge zur Vermögensübertragung Unterhaltstitel 

Gebühren

  Es fallen keine Kosten an. 

An wen kann ich mich wenden?

  Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist grundsätzlich der örtliche Träger der Sozialhilfe. Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist grundsätzlich der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Hinweis: Sollte der Antrag bei einem nicht zuständigen Sozialamt abgegeben werden, hat dieses den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterzuleiten. In diesem Fall werden sie über die Weiterleitung des Antrags informiert. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt finden Sie über den Behördenfinder. 

Was muss ich wissen?

  Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Bearbeitungsdauer

  Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch Klage vor dem Sozialgericht 

Verwandte Lebenslagen

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung

    Der Staat hilft nicht nur mit Sozialhilfe oder Grundsicherung. In diesem Bereich finden Sie zusätzlich Informationen und Angebote, die Menschen mit geringem Einkommen unterstützen.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und SozialesFreigabedatum 12.03.2026Zurück zur Übersicht