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Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung

Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis, die Ihnen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erteilt wurde, beantragen, wenn die Höchstgeltungsdauer von zwei Jahren noch nicht ausgeschöpft wurde.

Beschreibung

  Wenn die Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis endet bevor die von der Anerkennungsstelle festgestellten Defizite ausgeglichen werden konnten, können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen, um die Nachqualifizierung fortzusetzen. Bitte beachten Sie, dass die Aufenthaltserlaubnis für maximal zwei Jahre erteilt wird. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist deshalb nur möglich, wenn dieser Zeitrahmen noch nicht ausgeschöpft wurde. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor dem Gültigkeitsende Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollte Ihr Lebensunterhalt für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert sein. Unter Umständen muss die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung erneut zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie u.a. die Arbeitsbedingungen. Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn die Nachqualifizierung erkennbar nicht in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden kann oder die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde. 

Voraussetzungen

  Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt: Sie können die von der Anerkennungsstelle als fehlend festgestellte Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der betrieblichen Praxis noch nicht nachweisen. Sie möchten Ihre Beschäftigung in dem nichtreglementierten Beruf deshalb fortsetzen, um die Voraussetzungen für die vollständige Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation zu schaffen. Die Höchstgeltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis von zwei Jahren wurde noch nicht ausgeschöpft. Ihr Arbeitgeber hat arbeitsvertraglich zugesichert, dass er Ihnen die berufliche Anerkennung weiterhin ermöglicht. Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz für die weitere Dauer Ihres Aufenthaltes aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern. Sie besitzen deutsche Sprachkenntnisse, die Ihrer Tätigkeit entsprechen; in der Regel mindestens über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Die Bundesagentur für Arbeit hat sofern erforderlich - der Fortsetzung Ihrer Beschäftigung zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 

Verfahrensablauf

  Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. 

Fristen

  Antragsfrist: ca. 6 Wochen bis 8 Wochen Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis endet. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Geltungsdauer: max. 2 Jahre Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der erstmaligen Erteilung in der Regel auf zwei Jahre befristet (Höchstgeltungsdauer). Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt daher nur in Betracht, wenn dieser Zeitrahmen noch nicht ausgeschöpft wurde. Die Verlängerung ist rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der bisherigen Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde zu beantragen. 

Unterlagen

  Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung: Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) Arbeitsvertrag und das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (siehe Formulare) Darstellung, wie die noch fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden sollen (zum Beispiel Weiterbildungsplan) Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung, Stipendium, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern oder Kindergeld, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches) Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice) Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals den Nachweis über Ihre Sprachkenntnisse oder den Defizit-Bescheid der Anerkennungsstelle vorlegen. 

Gebühren

  96,00 EURO bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für volljährige Antragstellende 93,00 EURO bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für volljährige Antragstellende Bemerkung: Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde. In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen. 

Was muss ich wissen?

  Nicht reglementierte Berufe sind Berufe ohne bestimmte staatliche Vorgaben zu deren Ausübung. Das heißt, es gibt keine Berufszulassung, die nötig wäre, um in dem Beruf zu arbeiten. In Deutschland sind zum Beispiel alle Berufe auf Grundlage einer dualen Berufsausbildung nicht reglementiert. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die über die der Nachqualifizierung dienenden Beschäftigung hinausgeht. Nach Erlangung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation besteht die Möglichkeit des Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche für bis zu zwölf Monate (§ 20 Absatz 3 Nummer 4 AufenthG). In Einzelfällen berät der ArbeitgeberService der Bundesagentur für Arbeit sowie im beschleunigten Fachkräfteverfahren die zuständige Ausländerbehörde. Auch die „Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung“ kann zu Einzelfällen kontaktiert werden. Das Verfahren in der Ausländerbehörde wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann. Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben. Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich. 

Bearbeitungsdauer

  ca. 6 Wochen bis 8 Wochen Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird 

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    Sie haben Ihre berufliche Qualifikation im Ausland erworben und wollen in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Hier erfahren Sie, was für die Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Berufs- und Bildungsabschlüsse zu tun ist.Mehr erfahren
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    Benötige ich ein Visum, wenn ich in Deutschland leben will? Mein Partner ist Deutscher – kann ich ebenfalls in Deutschland leben und arbeiten? Rund um das Thema Einwanderung nach Deutschland gibt es viele Aspekte und Fragen. Hier finden Sie Antworten, Beratungsangebote, Links und vieles mehr.Mehr erfahren
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    Man lernt nie aus! Weiterbildung, Umschulung, ein nachgeholter Schulabschluss oder ein nebenberufliches Studium können Ihre Karriereoptionen verbessern. Doch wie funktioniert berufliche Weiterbildung und welche finanzielle Unterstützung gibt es? Hier finden Sie Informationen zum Thema Weiterbildung und Umschulung.Mehr erfahren
Urheber Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 21Freigabevermerk Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes BrandenburgFreigabedatum 25.01.2023Zurück zur Übersicht