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Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme

Sie beschäftigen Personen, die mit fremden Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahlern arbeiten und dabei einer höheren Dosis als 1 mSv ausgesetzt sein können? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde unter Beifügen von erforderlichen Unterlagen melden (anzeigen).

Beschreibung

  Wenn Mitarbeitende aus Ihrem Betrieb in anderen Betrieben arbeiten und dabei mehr als 1 mSv als effektive Dosis pro Kalenderjahr an den dortigen Störstrahlern oder Röntgeneinrichtungen erhalten können, dann gilt der Betrieb als Betrieb im Zusammenhang mit fremden Einrichtungen, in denen Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler betrieben werden. Als entsendender Betrieb müssen Sie die Beschäftigung in der fremden Einrichtung bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz melden. Zudem benötigen Sie eine strahlenschutzbeauftragte Person mit passender Fachkunde. Wenn Sie eine Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen haben, ist keine Anzeige erforderlich. 

Voraussetzungen

  Die erforderlichen Unterlagen liegen vor. Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegenüber der Zuverlässigkeit ergeben. 

Fristen

  Sie müssen die Tätigkeit anzeigen, bevor Sie begonnen wird. 

Unterlagen

  Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die strahlenschutzverantwortliche Person (Kopie) Antrag auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für die strahlenschutzbeauftragte Person (Kopie) schriftliche Bestellung des oder der Strahlenschutzbeauftragten durch die strahlenschutzverantwortliche Person mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches Nachweis der Fachkunde und gegebenenfalls Aktualisierung im Strahlenschutz für die strahlenschutzbeauftragte Person oder die strahlenschutzverantwortliche Person, wenn keine strahlenschutzbeauftragte Person notwendig ist Strahlenschutzanweisung Abgrenzungsvertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Klage vor dem Verwaltungsgericht 

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Freigabevermerk Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)Freigabedatum 31.01.2024Zurück zur Übersicht