Erdaufschluss - Arbeiten mit mittelbaren oder unmittelbaren Auswirkungen auf das Grundwasser anzeigen
Für gewisse Tatbestände besteht weiterhin eine Erlaubnispflicht.Landkreis Darmstadt-Dieburg
Beschreibung
Beschreibung
Die Benutzung von Grundwasser (meistens Entnahme) bedarf grundsätzlich nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer Erlaubnis oder Bewilligung. Brunnenbohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Eine geplante Benutzung von Grundwasser ist der Unteren Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Baubeginn anzuzeigen. Soweit dabei Stoffe in das Grundwasser eingebracht werden, kann eine Erlaubnispflicht entstehen. Im Rahmen der Anzeige erfolgt durch die zuständige Untere Wasserbehörde eine Prüfung hinsichtlich des Erfordernisses einer Erlaubnis. Bei einer Brunnentiefe von mehr als 10 m ist dies generell gegeben. In diesem Fall dürfen die Arbeiten zudem nur durch ein nach Arbeitsblatt DVGW W 120-1 zertifiziertes Unternehmen durchgeführt werden. Rammbrunnen mit den geeigneten Ausbaumaterialien aus einem Fach- oder Baumarkt können meist selbst hergestellt werden. Angaben zu Grundwasserständen erhalten Sie beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Rheingaustraße 186, 65203 Wiesbaden, oder beim örtlichen Wasserversorger.Die erlaubnisfreie Grundwassernutzung beinhaltet jedoch nicht die erforderliche Erlaubnis, Stoffe (PE-Rohre, Schüttgut und Bohremulsion) ins Grundwasser einzubringen. Erlaubnisfrei bleibt lediglich die Entnahme durch Einbringen (Einrammen) handelsüblicher Rohre (Rammsonden) bzw. die Bohrung von Brunnen mit einer maximalen Tiefe von 10 m.Landkreis Darmstadt-Dieburg
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Fristen
Fristen
Die Anzeige muss spätestens einen Monat vor der geplanten Bohrung erfolgen.Landkreis Darmstadt-Dieburg
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)Hessisches Wassergesetz (HWG)§ 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)§ 46 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)§ 29 Hessisches Wassergesetz (HWG)Landkreis Darmstadt-Dieburg
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf
Zuständigkeit
Zuständigkeit
Die untere Wasserbehörde ist zuständig für die Grundwasserentnahme von Mengen bis zu 3.600 m3 pro Jahr, soweit sie nicht zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung erfolgen. Darüber hinaus ist die obere Wasserbehörde, das Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.Landkreis Darmstadt-Dieburg
Verwandte Lebenslagen
Bauplanung
Mischgebiet, Gewerbegebiet oder Denkmalschutz: hier finden Sie Leistungen der Verwaltung, Behördenkontakte sowie Informationen über Sachverständige in verschiedenen Gewerben für Ihre Bauplanung. Mehr erfahren Wasser, Gewässer und Boden
Der Zustand von Böden, Gewässer und Wasser beeinflusst viele weitere Bereiche in der Natur, z. B. das Klima, die Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten oder den Stoffkreislauf. Mehr erfahren
