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Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung

Als Fachkraft mit Berufsausbildung, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche erhalten hat, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zu einer maximalen Gesamtdauer von sechs Monaten beantragen.

Online Prozesse

Online-Dienste
  • Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragen

    Mehr erfahren
Beschreibung der Online-Dienste Formulare vorhanden: Ja Schriftform erforderlich: Ja Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Beschreibung

  Sie haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte erhalten. Diese Aufenthaltserlaubnis kann insgesamt für bis zu sechs Monate ausgestellt werden. Sollte diese 6-Monats-Frist noch nicht ausgeschöpft sein, können Sie - u. a. unter der Voraussetzung, dass Sie weiter Ihren Lebensunterhalt sichern - die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen. Mit der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche können Sie eine Probebeschäftigung, zu deren Ausübung die Qualifikation befähigt, für bis zu zehn Stunden in der Woche ausüben. 

Voraussetzungen

  Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen, das heißt: Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz). Sie besitzen eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation. Gegenstand Ihrer Arbeitsplatzsuche muss die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung sein, zu dem Sie aufgrund Ihrer Berufsqualifikation befähigt sind. Sie verfügen über deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. In der Regel sind hier deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich. Wird eine Beschäftigung in einem reglementierten – beispielsweise medizinischen – Beruf angestrebt, muss eine Berufsausübungserlaubnis bereits erteilt oder zugesagt sein. Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern. Die maximale Erteilungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Höhe von sechs Monaten ist noch nicht ausgeschöpft. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland. 

Verfahrensablauf

  Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. 

Fristen

  Spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Die Aufenthaltserlaubnis wird maximal für sechs Monate ausgestellt. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn diese 6-Monats-Frist noch nicht ausgeschöpft wurde. Widerspruchsfrist: 1 Monat 

Unterlagen

  Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung: Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikat über die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Original Bei einer ausländischen Berufsqualifikation: Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikat nebst deutscher Übersetzung Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung, soweit vorhanden Bei reglementierten Berufen: Berufsausübungserlaubnis oder Zusage über die Erteilung Nachweis über Deutschsprachkenntnisse Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung) Nachweis über den Krankenversicherungsschutz Aktuelle Meldebescheinigung Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 

Gebühren

  Kostenhöhe: 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten 

Was muss ich wissen?

  Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den Höchstzeitraum von sechs Monaten hinaus ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Gültigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden konnte. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte mit Berufsausbildung kann nur erneut erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. 

Bearbeitungsdauer

  Dauer: circa 6 bis 8 Wochen Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird 

Zuständigkeit

  die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde 

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