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Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Niedrigschwellige Angebote/ Angebote zur Unterstützung im Alltag, Anerkennung

Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.

Beschreibung

  Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote), Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden), Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag). Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung. Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist. Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt. 

Voraussetzungen

  Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist in Hessen durch die Pflegeunterstützungsverordnung geregelt. 

Fristen

  Fristen sind bei den zuständigen Anerkennungsbehörden zu erfragen. 

Unterlagen

  Bitte wenden Sie sich an die zuständige Anerkennungsbehörde. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Hessen ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss. 

Gebühren

  Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den zuständigen Anerkennungsbehörden zu erfragen. 

An wen kann ich mich wenden?

  Bitte wenden Sie sich an die zuständige Anerkennungsbehörde. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Hessen ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss. 

Bearbeitungsdauer

  differiert in Einzelfällen 

Rechtsgrundlage

  Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung: 

Rechtsbehelf

  Widerspruch Klage beim Sozialgericht 

Zuständigkeit

  Zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in Hessen ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss. Örtlich zuständig ist der Magistrat oder der Kreisausschuss, in dessen Gebiet die Anbieterin oder der Anbieter das Angebot erbringen will. Will die Anbieterin oder der Anbieter das Angebot in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten erbringen, ist der Magistrat oder Kreisausschuss örtlich zuständig, in dessen Gebiet die Anbieterin oder der Anbieter seinen Sitz hat. Anbieterinnen und Anbieter, die keinen Sitz in Hessen haben, können selbst entscheiden in welchem Landkreis oder in welcher kreisfreien Stadt sie einen Antrag auf Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag stellen. 

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    Von der Fahrschule über die Gaststätte bis hin zum Waffenhandel – für einige Geschäftsbetriebe und Tätigkeiten beziehungsweise die Ausübung bestimmter Berufe benötigen Sie besondere Genehmigungen. Sie brauchen eine spezielle Erlaubnis? Hier sind Sie richtig.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 12.11.2021Zurück zur Übersicht