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Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden

Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die...

Beschreibung

  Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die einzelnen Teile an die zuständigen Stellen weiter. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die Bundesknappschaft als Träger der Rentenversicherung die Einzugsstelle. Sie müssen vor allem Beschäftigte anmelden, die gesetzlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind. Sie müssen aber auch Beschäftigte anmelden, die wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind. Das sind beispielsweise kurzfristig Beschäftigte, die längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr für Sie arbeiten. 

Verfahrensablauf

  Sie müssen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten per Datenfernübertragung oder E-Mail übermitteln. Sie sind verpflichtet, die Meldungen mit maschinell geführten Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogrammen oder mit zugelassenen Ausfüllhilfen vorzunehmen. Hinweis: Eine Übersicht der zugelassenen Programme finden Sie auf den Seiten der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG). Es gibt 2 Varianten der Software "sv-net" (Sozialversicherung im Internet): "sv.net online" für die internetbasierende Online-Anwendung "sv.net classic" als Software für PC-Installation Tipp: Näheres dazu sowie weitere Informationen zum Datenaustausch finden Sie auf den Seiten der ITSG und unter Datenaustausch. Sie müssen folgende Daten angeben: Versicherungsnummer, die vom Rentenversicherungsträger vergeben wird Hinweis: Beschäftigte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, erhalten diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Krankenkasse. persönliche Daten der Beschäftigen, wie Name und Anschrift Grund der Meldung (z.B. Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung oder Beschäftigungszeiten) Betriebsnummer des Arbeitgebers Diese erhalten Sie von der Agentur für Arbeit. Angaben zu Beitragsgruppen Art der Tätigkeit Staatsangehörigkeit Hinweis: Beachten Sie, dass Sie den Anteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitsnehmers am Sozialversicherungsbeitrag vom Bruttolohn abziehen und zusammen mit Ihrem Arbeitgeberanteil an die zuständige Einzugsstelle abführen. 

Fristen

  für die Meldung über den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses: innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung für die vollständige Meldung: innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsaufnahme für bestimmte Wirtschaftsbereiche besteht die Pflicht einer Sofortmeldung 

An wen kann ich mich wenden?

  für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer: die gesetzliche Krankenkasse bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen: die Bundesknappschaft 

Was muss ich wissen?

  Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen. 

Rechtsgrundlage

   

Verwandte Lebenslagen

  • Sozialabgaben

    Was bedeutet Sozialversicherungspflicht? Sozialabgaben zahlen Sie immer dann, wenn Sie sozialversicherungspflichtig sind. Zu den Sozialabgaben zählen die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 26.08.2014Zurück zur Übersicht