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Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen

Sie möchten die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen? Dazu erhalten Sie hier Informationen.

Online Prozesse

Online-Dienste

Beschreibung

  Die Arbeitnehmer-Sparzulage dient der Vermögensbildung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Sie ist eine staatliche Zulage zu den vermögenswirksamen Leistungen (VL). VL sind Geldleistungen, die Ihr Arbeitgeber für Sie anlegt. Je nach Anlageform betragen sie höchstens 400,00 Euro oder 470,00 Euro pro Jahr. Anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage selbst zählen sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ihr Arbeitgeber zahlt die VL direkt auf ein von Ihnen eingerichtetes Anlagekonto ein. Oft leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Besoldungsrecht oder arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt. Hinweis: Der Arbeitgeber zahlt vereinbarte VL-Zuschüsse auch für Beschäftigte, die keinen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage haben (z.B. weil sie die Einkommensgrenzen überschreiten). Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent der jährlichen VL (höchstens 43,00 Euro) für Bausparbeiträge, Beiträge zum Erwerb von Bau- und Wohnungsgenossenschaftsanteilen, Beiträge zu Wohnbau-Sparverträgen und Baufinanzierungsverträgen im Sinne des Wohnungsbauprämiengesetzes, sowie für Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, zum Ausbau, zur Erweiterung oder Entschuldung eines Wohngebäudes 20 Prozent der jährlichen VL (höchstens 80,00 Euro) für Beiträge zu bestimmten Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, zu Wertpapier-Kaufverträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen und Beteiligungs-Verträgen Sie können auch 2 unterschiedliche Verträge (z.B. einen Bausparvertrag und einen Wertpapier-Kaufvertrag) abschließen. Die Zulagen können Sie dann nebeneinander erhalten. Tipp: Auch wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber keinen Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen erhalten, können Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beanspruchen. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, Ihre Beiträge von Ihrem jährlichen Gehalt einzubehalten und auf das von Ihnen eingerichtete Anlagekonto zu überweisen. 

Voraussetzungen

  Voraussetzungen für die Sparzulage sind: Die VL müssen in förderfähige Anlageformen fließen und Ihr zu versteuerndes jährliches Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Förderfähig sind Bausparbeiträge, Beiträge zum Erwerb von Bau- und Wohnungsgenossenschaftsanteilen, Beiträge zu Wohnbau-Sparverträgen und Baufinanzierungsverträgen im Sinne des Wohnungsbauprämiengesetzes, sowie Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, zum Ausbau, zur Erweiterung oder Entschuldung eines Wohngebäudes bis zur Höhe von 470,00 Euro jährlich. Sparzulage kann für diese Anlagen beansprucht werden bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 17.900,00 Euro (35.800,00 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner) Beiträge zu bestimmten Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, zu Wertpapier-Kaufverträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen und Beteiligungs-Verträgen bis zur Höhe von 400,00 Euro jährlich. Sparzulage kann für diese Anlagen beansprucht werden bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 20.000,00 Euro (40.000,00 Euro für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner) Haben Sie Anspruch auf steuerliche Freibeträge für Kinder (je Kind und Elternteil 4.194 Euro für 2021), mindern diese Freibeträge das zu versteuernde Einkommen bei der Prüfung des Zulageanspruchs auch dann, wenn bei der Einkommensteuerfestsetzung das Kindergeld günstiger war. Sind beide Eheleute/eingetragenen Lebenspartner als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin beschäftigt, können beide jeweils die Sparzulage für die eigenen VL beanspruchen. Tipp: Überschreitet Ihr Einkommen die genannten Grenzen, liegt aber innerhalb der Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie (25.600,00 Euro, für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner 51.200,00 Euro, ab 2021: 35.000 Euro, für zusammenveranlagte Ehegatten 70.000 Euro)? Dann können Sie eingezahlte VL, die in einen Bausparvertrag, den Erwerb von Bau- und Wohnungsgenossenschaftsanteilen, einen Wohnbau-Sparvertrag oder einen Baufinanzierungsvertrag geflossen sind, als eigene Einzahlungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie geltend machen. 

Verfahrensablauf

  Das Anlageinstitut übermittelt bis zum 28. Februar des Folgejahrs die VL-Daten (Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) an die Finanzverwaltung, wenn Sie in die Datenübermittlung eingewilligt haben. Diese Einwilligung ist Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage und ist spätestens bis zum Ablauf des zweiten Folgejahres nach dem Sparjahr gegenüber dem Anlageinstitut zu erteilen; dabei müssen Sie auch Ihre steuerliche Identifikationsnummer mitteilen. Für vor dem 25.5.2018 abgeschlossene Verträge gelten Besonderheiten: Ihr Anlageinstitut ist zur Übermittlung der Elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung verpflichtet, wenn Sie der Datenübermittlung nicht schriftlich widersprochen haben. Das Anlageinstitut informiert Sie über den Inhalt der übermittelten Daten, z.B. zusammen mit dem Jahreskontoauszug. Sie erhalten ab 2017 keine Anlage VL mehr von Ihrem Anlageinstitut. Für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage sind weiterhin die Vordrucke für die Einkommensteuererklärung zu verwenden. Grundsätzlich erhalten Sie die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage erst nach Ablauf der jeweiligen Sperrfrist oder Rückzahlungsfrist oder nach Zuteilung des Bausparvertrags. Ausnahme: Sparzulage für Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, zum Ausbau, zur Erweiterung oder Entschuldung eines Wohngebäudes wird ohne besondere Wartefristen ausgezahlt. In bestimmten Fällen (z.B. Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit) kann die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage vorzeitig ausgezahlt werden. 

Fristen

  Sie müssen die Arbeitnehmer-Sparzulage bis zum Ende des vierten Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem Sie VL erhalten haben, beantragen. 

Unterlagen

  Für den Antrag sind keine Unterlagen erforderlich, die Daten werden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. 

Gebühren

  Es fallen keine Gebühren an. 

An wen kann ich mich wenden?

  An das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln. 

Rechtsgrundlage

   

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  • Steuererklärung

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Freigabevermerk Hessisches Ministerium der FinanzenFreigabedatum 29.07.2021Zurück zur Übersicht