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Eintragung einer europäischen Gesellschaft (SE) in das Handelsregister

Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zusätzlich wird die Eintragung zu Informationszwecken im Amtsblatt der...

Beschreibung

  Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zusätzlich wird die Eintragung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 

Verfahrensablauf

  Anmeldung Zur Antragstellung wenden Sie sich an einen Notar oder eine Notarin. Der Notar oder die Notarin berät beim Formulieren des Antrags. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt. Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen (im Sinne des § 39a Beurkundungsgesetz/BeurkG) und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet. Nach erfolgreicher Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung. Die Eintragung wird zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Änderungen Maßgebliche Angaben zu Ihrem Unternehmen, so etwa zum Firmensitz, zur Rechtsform oder den Vertretungsberechtigten, haben sich geändert? Dann lassen Sie bitte unverzüglich den Handelsregister-Eintrag korrigieren. Die Eintragung erfolgt in gleicher Weise ausschließlich über eine Notarin oder einen Notar. 

Unterlagen

  Anmeldung Gründungsurkunde mit Satzung Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (dualistisches System) bzw. des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Direktoren (monistisches System) Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands bzw. der geschäftsführenden Direktoren steht (Bankbestätigung) Liste der Aufsichtsratsmitglieder bzw. der Verwaltungsratsmitglieder Gründungsbericht Prüfungsberichte der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen im Fall der §§ 26 und 27 AktG die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind sowie eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands Je nach Gründungsform der Europäischen Gesellschaft können weitere Unterlagen erforderlich sein. 

Gebühren

  Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben. 

An wen kann ich mich wenden?

  für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft 

Bearbeitungsdauer

  Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen. 

Rechtsgrundlage

  Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV) Gesetz über Kosten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis 

Zuständigkeit

  für die Anmeldung: ein Notariat Ihrer Wahl für die Eintragung: Registergericht (beim Amtsgericht) am Sitz Ihrer Gesellschaft 

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Freigabevermerk BMJVFreigabedatum 11.09.2014Zurück zur Übersicht