Zum Inhalt springen (Enter drücken),
Zum Kontakt,
Zur Suche,
Zur Inhaltsübersicht,
,
,

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Alsbach-Hähnlein
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Bürgerserviceportal Alsbach-Hähnlein
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Akteneinsicht in und außerhalb von Verwaltungsverfahren

Die Frage, inwieweit ein Bürger Einsicht in die bei einer Behörde geführten Akten nehmen kann, stellt sich insbesondere dann, wenn ein Bürger in einem ihn betreffenden...

Beschreibung

  Die Frage, inwieweit ein Bürger Einsicht in die bei einer Behörde geführten Akten nehmen kann, stellt sich insbesondere dann, wenn ein Bürger in einem ihn betreffenden Verwaltungsverfahren als Antragsteller oder als sonst Beteiligter klären will, welchen Sachverhalt eine Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat oder welche rechtlichen Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen. Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, die zu einem laufenden Verfahren geführt werden, ist dieses Akteneinsichtsrecht allgemein in § 29 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) geregelt. Neben dieser allgemeinen Regelung gibt es jedoch noch eine Vielzahl von speziellen Regelungen, die für einzelne Bereiche das Akteneinsichtsrecht ganz oder teilweise spezifisch regeln. Auf diese besonderen Regelungen kann hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht näher eingegangen werden. Auch außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens kann ein Bürger Akteneinsicht beantragen. Allerdings entscheidet dann die aktenführende Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung von Akteneinsicht. Insoweit hat ein Bürger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einsichtsgesuch, soweit von ihm ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht geltend gemacht wird. Im Folgenden wird schwerpunktmäßig die Einsicht in Akten zu einem laufenden Verfahren dargestellt. Dieser Fall ist in der Verwaltungspraxis auch von besonderem Interesse. 

Voraussetzungen

  Das Akteneinsichtsrecht besteht für die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten. Dies sind vor allem: Antragsteller Antragsgegner Adressaten eines Verwaltungsaktes Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrags Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich nur auf die das Verfahren betreffenden Akten und dabei auch nur, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der/des Beteiligten erforderlich ist. Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens umfasst das Akteneinsichtsrecht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Die Behörde ist nicht zur Gestattung der Akteneinsicht verpflichtet, soweit die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Eine Geheimhaltung wegen gesetzlicher Regelungen oder wegen berechtigter Interessen eines Dritten ergibt sich insbesondere aus dem Steuergeheimnis, dem Sozialgeheimnis, dem Datenschutz sowie daraus, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen sind. Ebenso unterliegt der Geheimhaltung dem Wesen nach die Privat- und Intimsphäre von dritten privaten Personen. Hierzu zählen in der Regel z.B. Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen, familiären Verhältnissen oder ärztlichen Gutachten. 

Verfahrensablauf

  Die Akteneinsicht hat grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde zu erfolgen. Der Beteiligte muss sich also zu der jeweiligen Behörde begeben. Der Antrag ist formlos und fristlos möglich. Die Behörde kann bestimmen, dass Akteneinsicht nur bei Anwesenheit eines beaufsichtigenden Vertreters der Behörde gewährt wird. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson besteht nicht. Ebenso kann die Behörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen auch eine Akteneinsicht an einem anderen Ort gestatten (z.B. wenn ein Beteiligter in größerer Entfernung zum Sitz der Akten führenden Behörde wohnt). Dann können die Akten auf Antrag des Beteiligten an eine andere Behörde versandt werden und dort Akteneinsicht erfolgen. Akteneinsicht kann gegebenenfalls auch bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen. Wenn auf der Seite des an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten ein Rechtsanwalt hinsichtlich dieses Verfahrens eingeschaltet und bevollmächtigt ist, gilt auch in Bezug auf diesen, dass die Akteneinsicht bei der Behörde erfolgt. Allerdings kann die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen ausnahmsweise bestimmen, dass einem Rechtsanwalt auch die Mitnahme der Akten in seine Kanzlei gestattet wird oder die Übersendung der Akten dorthin erfolgt. Ein Anspruch auf Überlassung der Akten besteht jedoch nicht. Insgesamt kann die Behörde über die Art und Weise der Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. So kann die Behörde insbesondere auch über den Zeitpunkt der Akteneinsicht bestimmen. Allerdings muss die Akteneinsicht unter zumutbaren Bedingungen gewährt werden. Die Akteneinsicht umfasst nicht nur Schriftstücke, sondern auch alle sonstigen ein konkretes Verfahren betreffenden Unterlagen (z.B. Pläne, Fotografien, Karten oder andere Datenträger). Akteneinsicht bedeutet nicht nur bloße Einsichtnahme. Vielmehr kann eine Akteneinsicht gerade bei umfangreichen Akten zu einem Verfahren häufig nur dann sinnvoll erfolgen, wenn der/dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, von dem Akteninhalt Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen. In Verfahren mit gleichförmigen Eingaben oder in Verfahren, bei denen mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt sind, hat nur deren Vertreter ein Recht auf Akteneinsicht, sofern in diesen Fällen eine Vertretung stattfindet. 

Unterlagen

  Im Regelfall wird die/der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte keine weiteren Unterlagen vorlegen müssen, wenn Einsicht in die Akten zu einem laufenden Verfahren beantragt wird, da sie/er der Behörde als Verfahrensbeteiligte/r bekannt ist. Allerdings kann es im Einzelfall erforderlich sein, darzulegen, inwieweit die begehrte Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Anders hingegen in den Fällen, in denen Einsicht in Akten begehrt wird, ohne dass dies im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens erfolgt. Hier muss der die Akteneinsicht Begehrende sein berechtigtes Interesse gegenüber der aktenführenden Behörde darlegen. 

Gebühren

  Soweit Beteiligte Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte herstellen lässt, haben sie die Kosten gegenüber der aktenführenden Behörde zu tragen, soweit dieser hierbei Kosten entstanden sind. Für das Versenden der Akte wird eine Gebühr von 12,00 Euro je Sendung erhoben. 

An wen kann ich mich wenden?

  die aktenführende Behörde 

Rechtsgrundlage

  Allgemeine Regelungen § 29 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) Nr. 113 und 21 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) Spezielle Regelungen (beispielhaft) § 72 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Hessisches Umweltinformationsgesetz (HUIG) 

Verwandte Lebenslagen

  • Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht

    Sie wollen Akten einsehen oder Zugang zu sonstigen staatlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz erlangen? Alles rund um die Themen Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht finden Sie hier.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium des Innern und für SportFreigabedatum 29.10.2012Zurück zur Übersicht