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Luftaufnahme AH + Odenwald

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Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Beschreibung

  Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet. 

Voraussetzungen

  Der Arbeitgeber verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit: 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent) 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe: Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen – sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen. Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen – sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. 

Verfahrensablauf

  Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht zur Überwachung ihrer Erfüllung für die Berechnung der Ausgleichsabgabe erforderlich sind. Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch. 

Fristen

  Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln. 

Unterlagen

  Anzuzeigen sind: die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle) die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen. Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen) der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe 

Gebühren

  keine 

Was muss ich wissen?

  Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. 

Bearbeitungsdauer

  Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt. 

Rechtsgrundlage

   

Zuständigkeit

  Die Zuständigkeit obliegt dem Integrationsamt des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen. 

Verwandte Lebenslagen

  • Steuern und Abgaben für Betriebe

    Betriebe können z. B. umsatz- oder gewerbesteuerpflichtig sein. Steuerliche Besonderheiten können bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten gelten.Mehr erfahren
Freigabevermerk Hessisches Ministerium für Soziales und IntegrationFreigabedatum 12.11.2021Zurück zur Übersicht