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Luftaufnahme AH + Odenwald

Dienstleistungen A-Z

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

Ausländerinnen und Ausländer, die als ehemalige Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten haben, können die Verlängerung ihrer befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Online Prozesse

Online-Dienste
  • Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit beantragen

    Mehr erfahren
Beschreibung der Online-Dienste Formulare vorhanden: Ja Schriftform erforderlich: Ja Formlose Antragsstellung möglich: Nein Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Beschreibung

  Sie können die Verlängerung Ihrer zum Zweck der Beschäftigung erteilten Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete beantragen, wenn Sie weiterhin einer Beschäftigung nachgehen wollen und auch die sonstigen Voraussetzungen weiterhin erfüllen. Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung vorliegen. Insbesondere müssen Sie Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern können. Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach zweijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis und wenn während dieser Zeit eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde, unterliegt der Arbeitsmarktzugang keinen Beschränkungen mehr. Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde. 

Voraussetzungen

  Grundsätzlich müssen Sie für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen, das heißt: Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz). Sie haben im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss mindestens zwei Jahre ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt, die ihrem Abschluss angemessen war oder seit mindestens drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ohne Unterbrechung ausgeübt und waren innerhalb des letzten Jahres nicht auf öffentliche Mittel angewiesen (mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung). Sie verfügen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Vertrag vorlegen (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“). Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie. Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt. Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern. Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor. Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland 

Verfahrensablauf

  Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält. Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin). Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid. 

Fristen

  Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: spätestens 8 vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen Widerspruchsfrist: 1 Monat 

Unterlagen

  Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung: Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm) Nachweise über die abgeschlossene Ausbildung (z.B. Hochschulabschluss, Zeugnisse über die abgeschlossene Berufsausbildung) Bei ausländischen Hochschulabschlüssen: Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, soweit vorhanden Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), soweit vorhanden Arbeitsvertrag oder das vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (siehe Formulare). Nachweise über bisher ausgeübte Tätigkeiten (z.B. Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge), soweit vorhanden Nachweis über Deutschsprachkenntnisse Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung) Nachweis über den Krankenversicherungsschutz Aktuelle Meldebescheinigung Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen. 

Gebühren

  Es entstehen folgende Gebühren: 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten Bemerkung: Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. 

An wen kann ich mich wenden?

  Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde. 

Bearbeitungsdauer

  Etwa sechs bis acht Wochen Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei. 

Rechtsgrundlage

   

Rechtsbehelf

  Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird 

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